Versorgungsmedizinische Grundsätze
Allgemeine Grundsätze
1. Allgemeine Hinweise zur GdS-Tabelle
2. Kopf und Gesicht
3. Nervensystem und Psyche
4. Sehorgan
5. Hör- und Gleichgewichtsorgan
6. Nase
7. Mundhöhle, Rachenraum und obere Luftwege
8. Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen
9. Herz und Kreislauf
10. Verdauungsorgane
11. Brüche (Hernien)
12. Harnorgane
13. Männliche Geschlechtsorgane
14. Weibliche Geschlechtsorgane
15. Stoffwechsel, innere Sekretion
16. Blut, blutbildende Organe, Immunsystem
17. Haut
18. Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten
Begutachtung
Merkzeichen
Schwerbehinderung Arbeitszeit Nachtarbeit
1. Jede über acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit ist Mehrarbeit iSd § 124 SGB IX). Tariflich abweichende Arbeitszeiten sind unerheblich. Das gilt auch dann, wenn sie kürzer als die gesetzliche Arbeitszeit sind. Die vor allem tariflich eingeführten Arbeitszeitverkürzungen gewährleisten nämlich nicht den Schutz des schwerbehinderten Menschen vor einer Überbeanspruchung und sind auch nicht geeignet, ihm vergleichbare Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wie einem Nichtbehinderten zu verschaffen. Durch die Flexibilisierungsregelungen wird nämlich vielfach eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus ermöglicht.
2. Schwerbehinderte Menschen haben nach § 81 Abs 4 Ziff 4 SGB IX einen einklagbaren Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit, soweit dessen Erfüllung für den Arbeitgeber nicht unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Hieraus kann sich die Pflicht des Arbeitgebers ergeben, einen schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht zur Nachtarbeit einzuteilen und dessen Arbeitszeit auf die Fünf-Tage-Woche zu beschränken.
BAG 9. Senat
03.12.2002
9 AZR 462/01
Kann ein schwerbehinderter Mensch aus gesundheitlichen Gründen, die mit seiner Schwerbehinderung in Zusammenhang stehen, keine Nacht- und Wechselschicht leisten, ist er aus diesen Schichten herauszunehmen. Der Arbeitgeber kann sich dagegen auch nicht mit dem Argument der Schaffung von Präzedenzfällen für andere Mitarbeiter sperren.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 4. Kammer
03.02.2005
4 Sa 900/04
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